DSGVO

Hier finden Sie . Hinweise auf die von mir seit Jahren monatlich erstellte "Urteilssammlung für Bürger"

Ich möchte die Nutzer der nachstehenden Entscheidungssammlung auf folgendes hinweisen:
Die auszugsweise veröffentlichten Gerichtsentscheidungen beanspruchen keine Allgemeinverbindlichkeit. Auch Entscheidungen höherer Gerichte (mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichtes) haben keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber anderen Gerichten, auch Amtsgerichten nicht. Oft folgen die im Instanzenzug niedrigeren Gerichte aber der Argumentation der Obergerichte.

 

Inwieweit eine Gerichtsentscheidung tatsächlich auf Ihren konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, bedarf der sorgfältigen Prüfung. Die Entscheidungen verschiedener Gerichte zu einzelnen Fragen stimmen auch nicht immer miteinander überein und in jedem Falle sollte der Nutzer rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor eine der Gerichtsentscheidungen zur Grundlage seines Handelns macht.
Durch die Nutzung der Entscheidungssammlung kommt kein Mandatsverhältnis mit meiner Kanzlei zustande.

Zunächst ist die alte Urteilssammlung vom Februar 2002 bis Oktober 2011 mit mehreren Hundert jeweils aktuellen Entscheidungen wegen seiner Größe und des damit verbundenen technischen und Zeitaufwands noch über mein altes Portal per Link zu erreichen Hier!

Neuste Urteile, Verbraucherurteile

Juli 2015-06-25

 1) Kopfsprung in den Baggersee, kein Schmerzensgeld. Ein 22-jähriger war mit Freunden frühmorgens zu einem Baggersee gefahren, wo das Baden laut der aufgestellten Warnschilder verboten war. Der junge Mann sprang kopfüber in das Wasser, das an dieser Stelle nicht tief genug war. Er erlitt schwerste Verletzungen. Er verlangte Schmerzensgeld von 70.000 € von der Stadt als Eigentümerin des Sees. Der junge Mann klagte und verlor den Prozess zuletzt vor dem OLG Oldenburg. Eine Pflichtverletzung der Stadt war laut Gericht nicht ersichtlich. „Wer sich über ein ausdrückliches Badeverbot bewusst hinwegsetzt, darf nicht davon ausgehen, dass das Baden an dieser Stelle ungefährlich sei. Es handelte sich weder um einen Badesee noch um ein Gewässer, in dem das Schwimmen erlaubt gewesen wäre. Dort könne allenfalls verbotenes „Wildbaden „ auf eigene Gefahr erfolgen. Für selbstschädigende Handlungen ist der Eigentümer eines Sees nicht verantwortlich. (OLG Oldenburg, 6 U 140/14, vom 8.6.2015).

 

2.) Bargeldloses Bezahlen im Freibad. In einem Freibad erhielt der Badegast beim Eingang ein Armband mit einem Chip. Mit diesem Chip konnte der Garderobenschrank geöffnet und geschlossen werden. Man konnte/musste auch Essen und Trinken damit bezahlen. Alle Kosten werden über den eingescannte Chip im Computer des Bades gespeichert, dem Kundenkonto zugeschrieben und werden beim Verlassen des Bades vom Badegast bezahlt, bis zu einer Grenze von 150 € für Erwachsene und 35 € für Kinder. Bei Verlust des Armbandes sollte nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besucher jeweils den Höchstsatz zahlen. Der Verbraucherschutzverein Cottbus klagte und gewann letztlich vor dem Bundesgerichtshof. Der pauschalierte Schadensersatz in Höhe des Höchstbetrages übersteigt den normalerweise zu erwartenden Schaden bei weitem und ist deshalb rechtlich unangemessen. Der Betreiber des Bades trägt die Beweispflicht, dass der pauschalierte Schadensersatz den gewöhnlich zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Betreiberin musste einräumen, dass der tatsächlich entstandene Schaden deutlich geringer ausfällt. Auch die Haftung bei unverschuldetem Verlust des Armbandes für das Armband ist unwirksam (BGH, XII ZR 199/13, vom 18.2.2015

 

3.) Kein Schmerzensgeld für alle Arten von Urlaubsunfällen. Ein Urlauber setzte sich auf seinen Liegestuhl. Das Kopfteil klappte plötzlich nach hinten weg und trennte seine Fingerkuppe ab. Es gab keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter muss zwar für Sicherheit am Urlaubsort sorgen, das betrifft aber lediglich den allgemeinen baulichen Zustand des Hotels. Es gibt keine Verpflichtung, jedes Möbelstück auf Mängel und potentielle Risiken zu überprüfen. Dieses gilt insbesondere bei normalem Mobiliar. (OLG Düsseldorf, die-21 U 67/14, vom 16.12.2014).

 

4.) Vereinsrecht, Kleiderordnung. Ein Sportverein bot den Mitgliedern Training an Kraft- und Ausdauergeräten an. Der Verein regelte in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kleiderordnung, dass männliche Mitglieder keine ärmellosen Oberteile tragen dürfen. Ein Mitglied hielt sich nie daran und wurde nach erfolgloser Abmahnung aus dem Verein ausgeschlossen. Er klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 €, wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und verlor. Das Recht auf individuelle Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Sportbekleidung darf durch eine vereinsinterne Kleiderordnung eingeschränkt werden. Ein Verein ist berechtigt, eine Kleiderordnung für seine Mitglieder vorzugeben. Die Regelung gilt als angemessen. Hier war es dem Mitglied zumutbar, ein Halb-Arm Sport T-Shirt beim Training anzuziehen. Ein Mitglied unterwirft sich mit seinem Beitrag dem Verein freiwillig den dort geltenden Regeln. Ist er damit nicht einverstanden, bleibt die Möglichkeit, aus dem Verein auszutreten. Es ist dem Mitglied durch den Ausschluss auch kein wirtschaftlicher oder sozialer Schaden entstanden. Er kann in jedem anderen Fitness Studio weiterhin trainieren und den Kontakt zu den anderen Vereinsmitgliedern auch außerhalb des Vereins pflegen (LG Dusburg, 8 O 211/14, vom 5.3.2015).

Juni 2015-06-25

 

1. Schulverbot wegen unbefugter Weitergabe eines Computerpasswortes. Ein Schüler hatte im Computerraum seiner Schule das Passwort eines fremden Schülers gefunden und an andere weitergegeben, die damit pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen haben. Dadurch wurde auch das Schülerprofil des Betroffenen mit Schülers, dem das Passwort gehörte, negativ verändert. Die Schule verhängte gegenüber dem jungen zur Strafe 4 Tage Unterrichtsausschluss. Dieses wurde vom Gericht bestätigt. Erschwerend kam hinzu, dass der ausgeschlossene Schüler Mitglied der Computer AG war und er versucht hat, alles zu vertuschen. Angesichts der Schwere dieses schülerarischen Fehlverhaltens waren andere pädagogische Maßnahmen im Einzelfall nicht ausreichend und milderen Mitteln nicht ersichtlich. (VG Stuttgart, vom 16. März 2015,12 K 1320/15

 

2. Auch bei einem Stau darf nicht der Standstreifen der Autobahn zum Fahren benutzt werden. Nach dem neuen Bußgeldkatalog 2015 kostet es einen Punkt und Bußgeld in Höhe von 75 €. Kommt es zu einem Unfall, ist die Strafe höher. Die Unfallhaftung ist sehr erhöht. Ein Autofahrer benutzte mit seinem Kfz den Standstreifen, um einen den wartenden Fahrzeugen im Stau rechts vorbei zu fahren. Auf der rechten Fahrspur scherte ein Sattelschlepper nach rechts aus. Es kam zum Unfall. Der LKW-Fahrer erklärte, auf den Standstreifen gefahren zu sein, um die Rettungsgasse frei zu machen. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Falschfahrers wurden vor Gericht zurückgewiesen. Zwar hätte der LKW-Fahrer den Verkehrsunfall durchaus verhindern können, der Nutzer des Standstreifens habe sich aber derart verkehrswidrig verhalten, dass er alleine haftet. Der Standstreifen gehört nicht zur Fahrbahn und ist daher nicht zu befahren, außer in Notfällen. Im übrigen ist stets links zu überholen und nicht rechts. (AG Recklinghausen, v. 13.3.2014, AZ: 55 C 210/13)

 

3. Versorgungskabel für Fahrgeschäfte im Bereich eines Kirmesplatzes sind so zu führen, dass dem Besucher zwar grundsätzlich bekannte Stoiber und Sturzrisiken durch eine sorgfältige Verlegung und Abdeckung der Strom und Wasserleitungen möglichst minimiert wird. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst den gesamten Festplatz lässt sich nicht feststellen, wer eine unsachgemäße Leitung verlegt hat, haften unter Umständen alle Kirmesbetreiber, die die Leitung verlegt haben oder nutzen könnten. (OLG Hamm, vom 24.03.2015, AZ: 9 U 114/14)

 

4. Haftungsquote bei einer Kollision einer Radfahrerin mit einem Fußgänger. Einer Radfahrerin fuhr auf dem geschilderten Radweg auf eine Bushaltestelle zu. Der für Fußgänger reservierte Haltestellenbereich zwischen Bushaltestelle und Radweg war relativ schmal. Ein Fahrgast lief blindlings über den Bürgersteig auf den Radweg und wurde schwer verletzt. Die Radfahrerin hätte höchstens Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen an der Haltestelle, um eine Gefährdung der aufsteigenden Fahrgäste auszuschließen. Zumeist ist der Haltestellenbereich zu schmal, dass alle Fahrgäste nach dem Aussteigen Platz finden. Die aufsteigenden Fahrgäste sind hier besonders schutzbedürftig. Das Gericht hielt eine Mithaftungsquote von 80 % zulasten der Radlerin für angemessen. (KG Berlin, v. 15.1.2015, 29 U 18/14)

 

Mai 2015-06-25

 

 

April 2015-06-25

 

 

1. Wohnung vom Zwischenvermieter gemietet – wann muss Mieter räumen?

Mietet eine Genossenschaft Wohnungen, um sie an ihre Mitglieder weiterzuvermieten, liegt eine gewerbliche Zwischenvermietung vor. Die gewerbliche Zwischenvermietung ist häufig, wenn z.B. gemeinnützige Vereine Wohnraum mieten, um sie an Behinderte oder sozial Benachteiligte weiterzuvermieten. In dem entschiedenen Fall war der Vermieter der Meinung, die Genossenschaft habe rein karitativ und gemeinnützig gehandelt, so dass gar keine gewerbliche Zwischenvermietung vorliegt. Das in 2. Instanz zuständige Landgericht Berlin wertete die Verträge so,  Der "Vertrag über die Nutzung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes…“ sei im Kern eine entgeltliche Nutzungsüberlassung und damit ein Mietvertrag. Die Genossenschaft habe die Wohnung nicht selbst bewohnen wollen. Aber aus der Befugnis, die Wohnung zu Wohnzwecken weiterzuvermieten, ergebe sich die gewerbliche Zwischenvermietung. Der Vertrag zwischen dem Vermieter und der Genossenschaft sei kein Wohnraummietvertrag, da die Genossenschaft die Wohnung nicht selbst nutzen wollte. Damit liege zwischen dem Vermieter und der Genossenschaft eine gewerbliche Miete vor. Der Vermieter tritt nach Beendigung des Zwischenmietvertrages in den mit dem Nutzer der Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag ein. Deshalb kann der Vermieter nicht die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen, wenn der Mietvertrag mit dem Zwischenvermieter (hier: der Genossenschaft) beendet ist. (LG Berlin Urteil v. 02.10.2014 – 67 S 257/14), noch nicht rechtskräftig.

 

 

2. Handy im Auto. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO besagt eindeutig: Hände weg vom Smartphone während der Fahrt! Nur wenn der Motor ausgeschaltet ist, dürfen Sie zum Handy greifen.Konkret, nicht nur das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Sie dürfen auch keine E-Mails checken, nicht simsen und auch nicht googeln. Für den, der erwischt wird, wird es teuer. Die verbotene Nutzung eines Mobiltelefons wird dabei weit gefasst. Sie liegt in jeder bestimmungsgemäßen Nutzung des Geräts. Dazu zählt auch der Abruf von Navigationsdaten. Denn Sie dürfen zur Nutzung während der Fahrt weder einen Hörer aufnehmen noch halten. Nicht, wenn Sie es dafür in die Hand nehmen müssen. Auch wenn Sie nur mal schnell nach dem Weg schauen wollen oder im Internet eine Werkstatt suchen, sollten Sie rechts ranfahren. Es kostet ein Bußgeld von 60,00 € und 1 Punkt.

Ein Mann fuhr auf der Autobahn, als die Motorkontrolleuchte aufleuchtete. Er nahm kurzerhand sein Smartphone zur Hand und suchte nach der nächsten Werkstatt. Als er daraufhin zu einer Geldbuße verurteilt wurde, ging er dagegen vor, da er nicht telefoniert, sondern lediglich auf sein Handy geschaut habe.

Das OLG Hamm dies anders. Es entschied, dass jegliche Nutzung eines Handys, also auch die Nutzung der Navigationsfunktion, gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, wenn das Handy dazu in die Hand genommen oder gehalten werden muss. Denn Sie benutzen Ihr Handy immer dann, wenn Sie es bestimmungsgemäß bedienen. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie telefonieren, navigieren oder im Internet surfen.Ohne Freisprecheinrichtung dürfen Sie ein Handy am Steuer also nur dann gebrauchen, wenn der Motor ausgeschaltet ist und Ihr Fahrzeug steht. So soll die Straßenverkehrsordnung gewährleisten, dass der Fahrer immer beide Hände frei hat, um sicher Auto fahren zu können (OLG Hamm, Beschl. V. 15.1.2015, 1 RBs 232/14 ).Ein Mobiltelefon in die Hand zu nehmen, um es woanders hinzulegen, ist dagegen zulässig. Denn dann nutzen Sie das Handy nicht bestimmungsgemäß, sondern behandeln es wie jeden anderen Gegenstand auch. (Aber trotzdem Vorsicht mit der Ausrede)

 

 

März-2015

 

1. Eine eBay Auktion darf bei auftretenden Mängeln an der angebotenen Ware vom Anbieter vorzeitig abgebrochen werden. Der Anbieter hatte einen Sportwagen für 10 Tage bei eBay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach 2 Tagen die Auktion abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt war der spätere Kläger mit 6900 € Höchstbietender und klagte auf 15.000 € Schadensersatz, weil der angebotene Sportwagen mindesten 22.000 € wert sei. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass der Beklagte den Mangel an dem Sportwagen, der zur Verkaufsrücknahme geführt hat, erst erkannt habe, als der Wagen zum Verkauf eingestellt worden war. Das Einstellen des Wagens auf der Internetplattform stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Obwohl die Beats Zeit 10 Tage betragen hat, durfte er nach 2 Tagen den Verkauf zurücknehmen. Denn im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen weist eBay darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden könne, wenn der Anbieter feststellt, dass er sich beim Einstellen des Artikels geehrt hätte oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht. Ein Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennen, sei klar, dass er, wie im Fall der Beschädigung oder des Verlustes einem f potentiellen Käufer dieser Kaufsache nicht zu dem Zustand wird verschaffen können, die er in seinem Angebot bei Abgabe zu Grunde gelegt hat. (LG Heidelberg, 3 S 27/14, vom 12.12.2014 ; BGH, VIII ZR 90/14 Urteil v. 10.12.2014  ) 

 

2. H I at ein Mieter einen Kellerraum selbst ohne zu fragen (verbotene Eigenmacht) in Besitz genommen und nutzt er diesen Raum daher zu Unrecht, so darf der Vermieter den Kellerraum aufbrechen und die darin gelagerten Gegenstände des Mieters entsorgen. Eine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen besteht für den Vermieter nicht. Der Vermieter den Kellerraum gemäß seines Selbsthilferechts aufbrechen und die Sachen entsorgen dürfen. Die Mieter klagten vergeblich auf Schadensersatz. Dieser wurde vom Gericht abgelehnt. (Amtsgericht Berlin Mitte, 9 C 303/13, Urteil vom 19.11.2014)

 

3. Auch das Amtsgericht Erding kommt in seinem Urteil vom 20.01.2015 – Az.: 3 C 2394/14 – zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der für die Erstellung von solchen Gutachten üblichen Vergütung bewegen, zu erstatten sind. Die Üblichkeit kann sich dabei innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen, wobei die BVSK-Honorartabelle im Rahmen von § 287 ZPO Maßstab der Üblichkeit sein kann. Im vorliegenden Fall lagen das geforderte Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2015_04_p3.pdf

 

4. Fiktive Lizenzentschädigung bei Verwendung eines Lichtbildes eines Dritten für private Ebay-Versteigerung

Die öffentliche Zugänglichmachung des Fotos eines Dritten in seinem Ebay-Angebot stellt eine Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts des Urhebers des Lichtbildes dar, wenn die hierfür erforderliche Lizenz nicht erworben wurde. An der Urheberrechtsverletzung ändert sich auch dadurch nichts, dass das Foto über Internet-Suchmaschinen frei zugänglich auffindbar war, weil die freie Auffindbarkeit nicht zugleich bedeutet, dass keine Rechte an dem Foto bestehen. Bei dem nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz ist wesentlich, ob das Foto zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt worden ist. Im Fall einer privaten Ebay-Versteigerung ist die fiktive Lizenzentschädigung pro Foto lediglich mit 20 Euro anzusetzen. Die typischerweise bei Ebay erzielbaren Umsätze legen es nahe, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Preise zurückhaltend anzuwenden sind Urteil des AG Düsseldorf v. 08.08.2014, Az.: 57 C 3783/14

 

5. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann zwar vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Allerdings kommt auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (an sich untersagter) privater Internetnutzung nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit in aller Regel erst nach vergeblicher Abmahnung des Arbeitnehmers in Betracht. Eine Abmahnung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der betreffende Arbeitnehmer nicht ernsthaft mit Billigung, Gestattung oder Duldung seiner privaten Internetnutzung habe rechnen können. Die Abmahnung ist allenfalls dann entbehrlich, wenn nach den Umständen des Falles auch die mit ihr verlautbarte ultimative Missbilligung der privaten Internetnutzung eine künftig einschlägig störungsfreie Vertragserfüllung des Arbeitnehmers nicht erwarten lässt. (Urteil ArbG Berlin v. 09.05.2014, 28 Ca 4045/14)

 

Februar 2015

 

  1. Anzahlungen für Reisen sind nur bedingt zulässig. Sie müssen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und im Ergebnis angemessen sein. Anzahlungen bis zu 20 % des Reisepreises sind generell erlaubt, wenn dieses deutlich in den jeweiligen Reisebedingungen steht. So eine Vorleistung sei dem Kunden generell zumutbar. Dieser Betrag wird auch durch den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein gegen eine Insolvenz des Veranstalters geschützt. Will der Reiseveranstalter mehr als 20 %, muss er dieses konkret darlegen, weshalb er schon so viel Geld so früh benötigt. Gleiches gilt für eine Fälligkeit des Gesamtpreises von mehr als 30 Tagen vor dem Beginn der Reise. Auch hier ist die Grenze gezogen. Auch Entschädigungspauschalen bei Rücktritt gibt es nicht generell. 40 % des Reisepreises bei 30 Tagen vor Reisebeginn sind zu viel, ebenso 90 % bei Nichterscheinen am Abflugtag oder 40 % bei Last Minute Reisen bis 30 Tagen vor dem Start. (BGH, X ZR 85/12 und X ZR 13/14 vom 9.12.2014)
  2. Laut Bundesverfassungsgericht darf das Familiengericht einen Vaterschaftstest nur dann anordnen, wenn er notwendig und verhältnismäßig ist. Ein Mann wollte das Umgangsrecht für seine im Februar 2011 geborene, mutmaßliche Tochter gerichtlich durchsetzen. Das Gericht urteilte, dass der Vaterschaftstest notwendig sei, weil sich die Stellung des leiblichen Vaters des Mädchens nicht anders feststellen lässt. Zum anderen war auch unstreitig, dass es während der Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen war. Und schließlich wurde durch den Test auch nicht das Wohl des Kindes gefährdet. (VerfG 1 BvR 2843/14 Beschluß v. 19.11.2014)
  3. Der Verkäufer selbst darf bei einer online Auktion wie bei eBay nicht mitbieten. Ein Kaufinteressent entdeckte bei eBay das Angebot über einen PKW, das laut Eigentümer 10.000 € wert sein sollte. Das höchste Gebot betrug 2222 €. Bis zum Ablauf des Angebots erhöhte ein Bieter zweimal den Preis, das 1. Mal auf 8000 € und kurz vor Ende auf 8058 €. Zu einer Übergabe des PKWs kam es nie. Der Verkäufer bot das Auto kurz danach immer wieder auf eBay an. Damit war bei Gericht klar, dass der Verlauf der Auktion durch den Verkäufer zu seinem Vorteil manipuliert wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte den Verkäufer zu Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem zu zahlenden Kaufpreis, der letztlich nur 2580 € betrug, auf Zahlung von 7420 € als sogenannten nicht Erfüllungsschaden.(OLG Frankfurt, 12 U 51/13 v. 27.06.2014)

 

 

 

Januar 2015

 

1.) Großeltern haben Anspruch auf Umgang mit ihrem Enkelkind

Nicht nur Eltern haben nach der Trennung häufig Streit um den Umgang mit dem Kind – was ist mit den Großeltern. Können Oma und Opa ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind einfordern?

In dem entschiedenen Fall lebte die Tochter (Enkelin) nach der Trennung bei ihrer Mutter. Der Vater sah sein Kind regelmäßig. Das galt aber nicht für die Eltern des Kindsvaters. Sie gingen vor Gericht und forderten Umgang mit ihrer Enkeltochter. Vor Gericht konnten sich die Beteiligten zwar einigen, dass die Großeltern ihr Enkelkind im Anschluss an den Umgang mit seinem Vater sehen dürfen. Auf einen Ferienumgang wollte sich die Mutter dagegen nicht einlassen. Die Kleine gehe jetzt auch zur Schule. Da sei die Ferienzeit knapp.

Das(OLG) Brandenburg sprach den Großeltern den Ferienumgang mit der Enkelin zu, in der ersten Herbstferienwoche ab Samstag nach dem letzten Schultag, bis zum darauffolgenden Samstag.

Grundsätzlich können auch andere Personen als die Eltern nach § 1685 BGB Umgang mit dem Kind verlangen. Besonders gesetzlich hervorgehoben sind die Großeltern, wenn er dem Kindeswohl dient bzw. wenn zwischen ihnen eine feste Bindung besteht. Das Erziehungsrecht der Eltern hat jedoch stets Vorrang Ein Streit zwischen den Kindseltern und Kindsgroßeltern reicht in der Regel nicht aus, um diesen den Umgang mit dem Kind zu verbieten. Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass sich das Mädchen bei den Großeltern väterlicherseits sehr wohl fühlte und ihm die letzten gemeinsamen Urlaube mit den Eltern seines Vaters sehr gefallen haben. Das Gericht sah als Ursache für deren ablehnendes Verhalten vielmehr die Unzufriedenheit über die verschiedenen Umgangsregelungsverfahren.(OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.02.2014, Az.: 10 UF 159/13)

 

2.) Beim Arbeitszeugnis kommt es auf jedes Wort an.
So belegt etwa die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ nur eine durchschnittliche Leistung. Allein das Voranstellen von „stets“ hebt eine Zeugnisbuerteilung um eine Stufe auf eine gute Arbeitsleistung an. Insbesondere Personaler sehen solche kleinen Unterschiede sofort. Sie können ausschlaggebend für eine erfolgreiche Bewerbung sein. Deshalb klagte eine Frau auf Erteilung eines guten Arbeitszeugnisses zählte dazu. Ihre Leistungen als Bürofachkraft und am Empfang waren nur mit „zur vollen Zufriedenheit“ bewertet. Das „befriedigend“ hatte ihr Ex-Arbeitgeber mit zahlreichen Fehlleistungen begründet.

Will ein Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche – sprich gute oder sehr gute – Leistung attestiert haben, dann muss er das darlegen und beweisen. Beim umgekehrten Fall einer unterdurchschnittlichen Bewertung ist der Arbeitgeber gefordert. Ein Arbeitszeugnis müsse wohlwollend und vor allem wahr ausfallen. Ob jemand ein besseres Arbeitszeugnis verdient hat, entscheiden weiterhin die bewiesenen Tatsachen im jeweiligen Fall. Kann keine Seite die Benotung beweisen, gibt es ein durchschnittliches Zeugnis „drei, befriedigend“ (BAG, Urteil v. 18.11.14, Az.: 9 AZR 584/13)

 

 

 

 

 




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